Helmholtzschule

Oberschule der Stadt Leipzig

Regelungen bei Krankheit oder Abwesenheit

Krankheit, Verhinderung, Beurlaubung und Sportbefreiung

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Krankheit oder anderen zwingenden Gründen gelten die folgenden Regelungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Krankmeldung

bis spätestens 8:00 Uhr

über das Portal beste.schule oder telefonisch unter 0341 / 48 67 710

Entschuldigung

spätestens am 3. Unterrichtstag nach der Rückkehr

schriftlich bei der Klassenleitung abgeben

Ärztliche Bescheinigung

bei mehr als 3 Unterrichtstagen

sowie immer bei bestehender Attestpflicht

1. Krankheit oder sonstige Verhinderung

Abwesenheit melden

  • Die Schule ist bis spätestens 8:00 Uhr über beste.schule oder telefonisch zu informieren.
  • Ist die Dauer bereits bekannt, ist sie direkt mitzuteilen.
  • Bei längerer Erkrankung ist die Schule regelmäßig über den aktuellen Stand zu informieren.
  • Spätestens am dritten Unterrichtstag nach der Rückkehr ist eine schriftliche Entschuldigung bei der Klassenleitung abzugeben.
  • Dauert die Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, ist in den Klassen 5 bis 10 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  • Bei Attestpflicht ist auch bei kürzerem Fehlen ein ärztliches Attest erforderlich.

Versäumte Leistungserhebungen (A-Note)

Klassen 5 bis 8: Versäumte Leistungserhebungen dürfen nachgeschrieben werden, wenn eine Entschuldigung mit ausreichender Begründung vorliegt.

Klassen 9 bis 10: Bei Erkrankungen an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen muss eine ärztliche Bescheinigung vom Krankheitstag vorgelegt werden. Das Attest ist innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung einzureichen. Andernfalls gilt das Fehlen als unentschuldigt und die Leistung wird mit ungenügend (Note 6) bewertet.

Nach der Rückkehr: Versäumte Unterrichtsinhalte sind selbstständig nachzuarbeiten. Schülerinnen und Schüler informieren sich eigenverantwortlich über verpasste Aufgaben, Termine und Arbeiten.

2. Erkrankung während des Unterrichts

  • Die Schule darf nur nach Genehmigung durch das Sekretariat verlassen werden.
  • Die Eltern werden telefonisch informiert und holen ihr Kind im Sekretariat ab.
  • Bei Erkrankung während einer Leistungserhebung mit A-Note oder in Notfällen fordert die Schule ärztliche Hilfe an.
  • Falls nötig, erfolgt die Abholung direkt aus dem Krankenhaus.

3. Beurlaubung vom Unterricht

Beurlaubungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel:

  • Teilnahme an Wettbewerben, Individualaustausch oder externen Prüfungen
  • wichtige familiäre Angelegenheiten
  • unaufschiebbare Arzttermine
Bis zu 2 Tage Antrag der Eltern mindestens 3 Tage vorher mit Begründung bei der Klassenleitung stellen.
Länger als 2 Tage Antrag mindestens 7 Tage vorher schriftlich bei der Schulleitung einreichen.
Wichtige Einschränkungen
  • An Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen ist eine Beurlaubung grundsätzlich erst nach erbrachter Leistung möglich.
  • Für private Feiern, Fahrstunden oder günstigere Urlaubstermine vor oder nach Ferienzeiten werden keine Beurlaubungen genehmigt.
Antrag auf Beurlaubung herunterladen

4. Sportbefreiung

  • Bis zu 7 Tage: Eine formlose schriftliche Entschuldigung der Eltern genügt. Die Schülerin oder der Schüler nimmt passiv am Unterricht teil; Turnschuhe und Schreibsachen sind erforderlich.
  • Mehr als 7 Tage: Ein ärztliches Attest ist notwendig.
  • Drei Sportversäumnisse in Folge: Ein ärztliches Attest muss vorgelegt werden. Die Schule kann einen Nachtermin für die sportliche Leistungsabnahme festsetzen.
  • Normalerweise genügt die kostenfreie Bescheinigung über den Arztbesuch. Kostenpflichtige Atteste werden nur in Ausnahmefällen verlangt.

5. Krankmeldung bei Abschlussprüfungen

bis 8:00 UhrKrankmeldung an die Schule
bis 12:00 Uhrärztliche Bescheinigung am Prüfungstag in der Schule vorlegen

Bei ordnungsgemäßer Krankmeldung darf die Prüfungsleistung nachgeholt werden.

Wird die Krankmeldung nicht korrekt durchgeführt, wird die Prüfung mit ungenügend (Note 6) bewertet.

Hinweis: Werden diese Regelungen nicht eingehalten, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Versäumte Leistungserhebungen werden dann mit ungenügend (Note 6) bewertet.

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