Helmholtzschule

Oberschule der Stadt Leipzig

Regelungen bei Krankheit oder Abwesenheit

Regelungen zu Krankheit, Verhinderung, Beurlaubung und Sportbefreiung 

1. Krankheit oder sonstige Verhinderung

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Krankheit oder anderen zwingenden Gründen gilt:

  • Die Schule ist bis spätestens 8:00 Uhr zu informieren:
    ➔ Über das Portal beste.schule oder telefonisch unter 0341/4867710.

  • Ist die Dauer der Abwesenheit bereits bekannt, ist diese direkt mitzuteilen.

  • Bei längerer Erkrankung ist die Schule regelmäßig über den aktuellen Stand zu informieren.

  • Spätestens am dritten Unterrichtstag nach Rückkehr ist eine schriftliche Entschuldigung bei der Klassenleitung abzugeben.

  • Dauert die Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (Klassen 5–10).

  • Besteht für die Schülerin oder den Schüler Attestpflicht (z. B. bei häufigem Fehlen oder Zweifeln an der Erkrankung), ist auch bei kürzerem Fehlen ein ärztliches Attest erforderlich.

Wichtige Hinweise zu versäumten Leistungserhebungen (A-Note):

  • Klassen 5–8:
    Versäumte Leistungserhebungen dürfen nachgeschrieben werden, wenn eine Entschuldigung mit ausreichender Begründung vorliegt.

  • Klassen 9–10:
    Bei Erkrankungen an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen (Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referaten, Präsentationen etc.) muss:
    ➔ eine ärztliche Bescheinigung vom Krankheitstag vorgelegt werden.
    ➔ Das Attest ist innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung einzureichen.
    ➔ Andernfalls gilt das Fehlen als unentschuldigt, die Leistung wird mit ungenügend (Note 6) bewertet.

Nach krankheitsbedingtem Fehlen sind versäumte Unterrichtsinhalte selbstständig nachzuarbeiten. Es wird erwartet, dass sich die Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich über verpasste Aufgaben, Termine und Arbeiten informieren.


2. Erkrankung während des Unterrichts

  • Tritt eine Erkrankung während des Unterrichts oder einer schulischen Veranstaltung auf, darf die Schule nur nach Genehmigung durch das Sekretariat verlassen werden.

  • Die Eltern werden telefonisch informiert und holen ihr Kind im Sekretariat ab.

  • Bei Erkrankung während einer Leistungserhebung mit A-Note oder in Notfällen fordert die Schule ärztliche Hilfe an.

  • Falls nötig, erfolgt die Abholung direkt aus dem Krankenhaus.


3. Beurlaubung vom Unterricht

Beurlaubungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, z. B.:

  • Teilnahme an Wettbewerben, Individualaustausch, externen Prüfungen

  • wichtige familiäre Angelegenheiten

  • unaufschiebbare Arzttermine

Antragsverfahren:

  • Für Beurlaubungen bis zu 2 Tagen:
    ➔ Antrag der Eltern mindestens 3 Tage vorher bei der Klassenleitung mit Begründung stellen.

  • Für Beurlaubungen länger als 2 Tage:
    ➔ Antrag mindestens 7 Tage vorher schriftlich bei der Schulleitung einreichen.

Wichtige Einschränkungen:

  • An Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen (A-Note) ist eine Beurlaubung grundsätzlich erst nach erbrachter Leistung möglich.

  • Für private Feiern, Fahrstunden oder günstigere Urlaubstermine vor oder nach Ferienzeiten werden keine Beurlaubungen genehmigt.


4. Sportbefreiungen

  • Bei einer Befreiung vom Sportunterricht bis zu 7 Tagen genügt eine formlose schriftliche Entschuldigung der Eltern.
    ➔ Die Schülerin bzw. der Schüler nimmt passiv am Unterricht teil (Turnschuhe und Schreibsachen erforderlich).

  • Bei einer Sportbefreiung von mehr als 7 Tagen ist ein ärztliches Attest notwendig.

  • Kommt es zu drei Sportversäumnissen in Folge, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
    ➔ Die Schule kann einen Nachtermin für die sportliche Leistungsabnahme festsetzen.

  • Normalerweise genügt die kostenfreie Bescheinigung über den Arztbesuch. Kostenpflichtige Atteste werden nur in Ausnahmefällen verlangt.


5. Krankmeldung bei Abschlussprüfungen

  • Krankmeldungen an Prüfungstagen sind der Schule bis spätestens 8:00 Uhr mitzuteilen.

  • Eine ärztliche Bescheinigung ist bis spätestens 12:00 Uhr am Prüfungstag in der Schule vorzulegen.

  • Erfolgt die Krankmeldung ordnungsgemäß, darf die Prüfungsleistung nachgeholt werden.

  • Wird die Krankmeldung nicht korrekt durchgeführt, wird die Prüfung mit ungenügend (Note 6) bewertet.


Hinweis:
Werden diese Regelungen nicht eingehalten, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Versäumte Leistungserhebungen werden dann mit ungenügend (Note 6) bewertet.

Den Antrag auf Beurlaubung können Sie hier downloaden.

 

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