Helmholtzschule

Oberschule der Stadt Leipzig

Absenzenregelung

Den Antrag auf Beurlaubung können Sie hier downloaden.

Verhinderung der Teilnahme am Unterricht

Die Schülerinnen und Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer Schulveranstaltung teilzunehmen, so bitten wir folgendermaßen vorzugehen:

Unverzügliche Meldung der fehlenden Schüler/innen aller Jahrgangsstufen bis spätestens 8.00 Uhr telefonisch (0341/ 48 67 710) oder per Fax (0341/ 48 67 721) unter Angabe des Grundes.
Bei längerer Erkrankung bitte regelmäßig anrufen, wenn nicht am ersten Tag bereits der Zeitraum der Abwesenheit bekannt gegeben werden konnte. Liegt bei Unterrichtsbeginn keine Entschuldigung vor, so ist die Schule zu Rückfragen verpflichtet. Kann eine Rückfrage nicht erfolgen, so muss evtl. die Polizei eingeschaltet werden.

Eine schriftliche Mitteilung über die Dauer und den Grund des Fehlens ist der Schule innerhalb von drei Unterrichtstagen nachzureichen. In den Klassen 5-10 werden die Mitteilungen („Entschuldigungen“) bei den jeweiligen Klassenleiter/innen abgegeben.

Eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen:

  •  in den Jahrgangsstufen 5-10, wenn eine Erkrankung länger als 3 Unterrichtstage dauert.
  •  in den Jahrgangsstufen 5-10, wenn der/die Schüler/in der Attestpflicht unterliegt. Diese kann ausgesprochen werden, wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse häufen oder an der Erkrankung Zweifel bestehen.
  •  in der Jahrgangsstufe 9-10, wenn eine angekündigte Leistungserhebung nicht absolviert werden konnte. D. h., bei Erkrankungen an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen (Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referaten, Präsentationen usw.) muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die am Tag der Erkrankung ausgestellt worden ist. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorgelegt, gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen und der Leistungsnachweis wird mit „ungenügend“ gewertet. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung nachträglich ausgestellt wurde.
  • Unabhängig davon gelten die Regelungen für die Verhinderung an der Teilnahme am Unterricht (unverzügliche telefonische Information der Schule am Tag der Erkrankung bis 8.00 Uhr).
  • Die Entschuldigung muss am ersten Schultag nach Genesung aber spätestens bis zum dritten Tag nach Genesung abgegeben werden.
  • Sollte die Erkrankung länger als eine Woche fortdauern, muss die ärztliche Bescheinigung bis spätestens am dritten Tag der zweiten Krankheitswoche vorliegen.

Werden die oben genannten Regelungen nicht beachtet, wird eine Entschuldigung nicht anerkannt und
die Abwesenheit gilt als unentschuldigt. Leistungsnachweise die im betreffenden Zeitraum abgefordert wurden, gelten als nicht erbracht und werden mit der Note 6 bewertet.

Befreiung wegen Erkrankung während des Unterrichts
Tritt eine Erkrankung während des Unterrichts oder der schulischen Veranstaltung auf und möchte der/die Schüler/in nach Hause gehen, so ist vor dem Verlassen der Schule eine Befreiung durch das Direktorat erforderlich. Im Normalfall müssen die Eltern ihr erkranktes Kind im Sekretariat abholen. Erkrankt ein Schüler während einer Leistungserhebung, so muss die Schule unverzüglich ärztliche Hilfe anfordern.

Beurlaubung

In begründeten Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch beurlaubt werden, z.B. wegen der Teilnahme an einem Individualaustausch, an Wettbewerben und externen Prüfungen, wegen wichtiger familiärer Angelegenheiten, unaufschiebbarer, vorhersehbarer Arzttermine, etc. Dazu ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten (Formular der Schule – Beurlaubung vom Unterricht) rechtzeitig vor dem Beurlaubungstermin im Sekretariat einzureichen.

Beurlaubungen an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen sind grundsätzlich nicht, bzw. erst nach Abschluss der Leistungserhebung möglich.

Wegen privater Feiern und Fahrstunden dürfen Unterrichtsbefreiungen nicht ausgestellt werden. Ebenso sind Befreiungen vor und nach Ferien für günstigere Urlaubstermine grundsätzlich nicht zulässig.

Sportbefreiungen

  • Falls Ihr Kind nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, geben Sie ihm eine formlose Entschuldigung mit. Ihre Tochter/Ihr Sohn nimmt dann passiv am Unterricht teil und benötigt für die Halle Turnschuhe!
  • Für Sportbefreiungen von mehr als 7 Tagen benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung
  • Kann wegen drei Versäumnissen in Folge eine Leistungsabnahme nicht durchgeführt werden, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und es wird ggf. ein Nachtermin festgesetzt.

Normalerweise genügt die kostenlose Bescheinigung der Arztpraxis über den Besuch beim Arzt. Ein kostenpflichtiges Attest wird von der Schule nur in Ausnahmefällen verlangt.

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